Technische und organisatorische Maßnahmen

Diese Übersicht beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO, mit denen lucar die Daten der Praxen und ihrer Patient:innen schützt. Sie ist Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrags zwischen lucar und der jeweiligen Praxis und wird bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben.

Vertraulichkeit

Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO

  • Mandantentrennung: jeder Datenzugriff ist serverseitig auf die jeweilige Praxis beschränkt (praxisbezogenes Scoping aller Datenbankabfragen).
  • Rollenbasierte Zugriffskontrolle innerhalb der Praxis (Admin, Therapeut:in, Empfang) inkl. Behandler- und Raum-Scoping.
  • Verschlüsselung sensibler Patientendaten auf Feldebene (AES-256-GCM) ergänzt um Blind-Indexe (HMAC-SHA256), sodass Suche und Dublettenprüfung ohne Klartext möglich sind.
  • Transportverschlüsselung: HTTPS/TLS für sämtliche Verbindungen (Zertifikate mit automatischer Erneuerung).
  • Passwörter werden ausschließlich bcrypt-gehasht gespeichert; Anmeldeversuche sind rate-limitiert.
  • Pseudonymisierung vor KI-Verarbeitung: an externe KI-Dienste gehen statt Klarnamen und Geburtsdatum nur Initialen und ein Altersband.
  • Serverzugriff nur über SSH-Schlüssel; getrennte Benutzerkonten für Deployment (ohne Root-Rechte) und Systemverwaltung; administrative Zugriffe werden protokolliert.
  • Berechtigungskonzept: Rechte werden regelmäßig überprüft; beim Ausscheiden von Benutzern werden Zugänge unverzüglich entzogen (Archivierung entzieht Login und Zugriffe sofort).

Integrität

Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO

  • Audit-Log: Zugriffe auf Patientendaten werden mit Aktion, Datensatz, IP-Adresse und Zeitpunkt protokolliert; die Protokolle sind gegen nachträgliche Veränderung geschützt.
  • Durchgängige serverseitige Eingabevalidierung (Schema-Validierung) auf allen API-Endpunkten.
  • Konsistenz-Guards für Abrechnungsdaten (u.a. Schutz vor Doppelabrechnung, idempotente Finanzbuch-Synchronisation).
  • Patchmanagement: Sicherheitsupdates des Betriebssystems werden automatisiert zeitnah eingespielt; Sicherheitsupdates der eingesetzten Software-Abhängigkeiten werden regelmäßig geprüft und eingespielt.

Verfügbarkeit und Belastbarkeit

Art. 32 Abs. 1 lit. b und c DSGVO

  • Tägliche automatisierte Datenbank-Backups mit rotierender Aufbewahrung (30 Generationen) und dokumentierter Wiederherstellungsprozedur; zusätzliche manuelle Sicherung vor jedem Deployment mit Datenbankmigration.
  • Backups werden zusätzlich an einem logisch getrennten Speicherort aufbewahrt.
  • Die Wiederherstellung der Backups wird regelmäßig stichprobenartig getestet und dokumentiert.
  • System- und Sicherheitsmonitoring mit Alarmierung bei kritischen Ereignissen.
  • Containerisierter Betrieb mit Health-Checks; Datenbankmigrationen laufen als vorgelagerter Schritt, die Anwendung startet erst nach erfolgreicher Migration.

Löschung und Aufbewahrung

Art. 5 Abs. 1 lit. e, Art. 17 DSGVO

  • Automatisierter Aufbewahrungslauf: patientenbezogene Daten werden nach Ablauf der vom Verantwortlichen festgelegten Aufbewahrungsfrist anonymisiert; die Anonymisierung erfolgt irreversibel.
  • Archivierungs- statt Hard-Delete-Konzept für abrechnungsrelevante Daten, damit Belegketten intakt bleiben.
  • Nach Vertragsende werden personenbezogene Daten nach Ablauf der Exportfrist (30 Tage) gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Incident Response

Art. 32, 33, 34 DSGVO

  • Sicherheitsvorfälle werden dokumentiert und nach einem definierten Incident-Response-Prozess bearbeitet; betroffene Verantwortliche werden gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag unverzüglich informiert.

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung

Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO

  • Automatisierte End-to-End-Testsuite (inkl. expliziter Mandantentrennungs-Tests), die vor Releases läuft.
  • Eval-Harness für die KI-gestützte Anamnese (76 kuratierte medizinische Fälle, ~1.500 Prüfungen) zur Erkennung von Qualitäts- und Sicherheitsregressionen bei Modellwechseln.
  • Kuratierte Red-Flag-Wissensbasis mit Quellenpflicht pro Regel und automatisierter Abdeckungsprüfung.

Auftragskontrolle

Art. 28 DSGVO

  • Einsatz von Unterauftragsverarbeitern nur mit Auftragsverarbeitungsvertrag bzw. EU-Standardvertragsklauseln — vollständige Liste mit Zweck und Verarbeitungsort unter lucar.app/subprocessors.

Version 1.1 — Letzte Änderung: 06.07.2026