Ausfallhonorar in der Praxis: Wann es durchsetzbar ist und wie du es vereinbarst
Was das Bürgerliche Gesetzbuch und der Bundesgerichtshof zum Ausfallhonorar sagen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie eine transparente Vereinbarung aussehen kann.
Ein Termin, der kurzfristig platzt, ist für eine Bestellpraxis verlorene Zeit. Ein Ausfallhonorar soll das ausgleichen. Ob es durchsetzbar ist, hängt weniger von der Höhe ab als davon, wie die Praxis ihre Termine vergibt und was sie vorher mit den Patient:innen vereinbart hat. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage und zeigt, worauf es bei einer Vereinbarung ankommt.
Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine konkrete Klausel oder eine offene Forderung lohnt sich der Blick einer Anwältin oder eines Anwalts für Medizinrecht.
Die gesetzliche Grundlage: Annahmeverzug
Ein Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag. Nimmt die Patientin die vereinbarte Leistung nicht an, gerät sie unter Umständen in Annahmeverzug. Dann kann die Praxis nach § 615 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne die Behandlung nachholen zu müssen. Anrechnen lassen muss sie sich, was sie durch den Ausfall erspart oder durch eine anderweitige Vergabe des Termins verdient (§ 615 Satz 2 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat 2022 bestätigt, dass § 615 BGB auf Behandlungsverträge anwendbar ist, und zwar auch gegenüber gesetzlich versicherten Patient:innen. Die Krankenkasse zahlt nur für Behandlungen, die stattgefunden haben; das Warten auf eine Patientin, die nicht kommt, trägt sie nicht.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Der Termin muss verbindlich für diese Patientin reserviert sein. Ob eine Terminabsprache eine feste, „kalendermäßige" Bestimmung ist, beurteilt der BGH nicht schematisch, sondern nach den Umständen: der Interessenlage, der Organisation der Terminvergabe und ob die Patientin das erkennen konnte. Im entschiedenen Fall sprach dafür, dass die Praxis Exklusivtermine vergab, abgesagte Termine nicht binnen 24 Stunden neu besetzen konnte und im Anmeldeformular auf die Absagefrist hingewiesen hatte.
Die Praxis muss zum Termin leistungsbereit gewesen sein. Kann die Praxis selbst nicht behandeln, entsteht kein Annahmeverzug (§ 297 BGB). Genau daran scheiterte die Forderung im BGH-Fall: Wegen der damals geltenden Coronaschutzverordnung durfte die Praxis ohne ärztliches Attest und besondere Schutzmaßnahmen nicht behandeln. Die Klage der Praxis wurde deshalb abgewiesen.
Eine Terminabsage ist keine Kündigung. Patient:innen können den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Grund kündigen (§ 627 BGB). Wer nur einen Termin absagt und die Behandlung fortsetzen will, kündigt nicht. Umgekehrt darf eine Klausel die Kündigung nicht faktisch verhindern: Eine Pauschale von 80 % des Tagessatzes für jeden Tag einer vorzeitig abgebrochenen Kur hat der BGH 2020 für unwirksam erklärt.
Nicht jede Absage ist gleich. Wie weit ein Grund wie eine plötzliche Erkrankung eine Rolle spielt, hängt vom Einzelfall und von der Vereinbarung ab. Der BGH hat im Fall von 2022 offengelassen, ob die verwendete Klausel („unabhängig von einer Begründung") einer Prüfung als Allgemeine Geschäftsbedingung standhält.
Worauf es bei der Vereinbarung ankommt
Eine Ausfallregelung im Anmeldebogen oder Behandlungsvertrag ist in aller Regel eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie muss klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 BGB) und darf Patient:innen nicht unangemessen benachteiligen. Aus der Rechtsprechung lassen sich einige Punkte ableiten:
- Vorher und schriftlich. Die Regelung gehört vor den ersten Termin in den Behandlungsvertrag oder den Anmeldebogen, mit Unterschrift. Ein bloßer Aushang im Wartezimmer ist unsicher, weil die Patientin die Bedingung beim Vertragsschluss kennen muss (§ 305 Abs. 2 BGB).
- Konkrete Frist. Bis wann eine Absage kostenfrei ist, zum Beispiel 24 Stunden vor dem Termin, und auf welchem Weg abgesagt werden kann.
- Konkreter Betrag. Ein fester Eurobetrag oder eine nachvollziehbare Berechnung. „Die reservierte Zeit wird in Rechnung gestellt" lässt offen, was am Ende auf der Rechnung steht.
- Bezug auf den Annahmeverzug statt einer Vertragsstrafe, und die Möglichkeit, eine anderweitige Vergabe des Termins anzurechnen.
- Angemessene Höhe. Der Betrag sollte sich am tatsächlich entgangenen Honorar orientieren und so bemessen sein, dass er niemanden davon abhält, die Behandlung zu beenden.
Das Ausfallhonorar ist keine Heilbehandlung. Es wird deshalb nicht mit einer GebüH-Ziffer abgerechnet, und private Versicherung, Beihilfe oder Kasse erstatten es nicht.
Ein Formulierungsbeispiel
Das folgende Beispiel zeigt, wie die Punkte oben zusammenkommen können. Es ist keine geprüfte Musterklausel und muss an die eigene Praxis angepasst werden.
Termine in unserer Praxis werden exklusiv für dich reserviert. Wenn du einen Termin nicht wahrnehmen kannst, sage ihn bitte spätestens 24 Stunden vorher ab, telefonisch, per E-Mail oder über den Link in deiner Terminbestätigung. Bei einer späteren Absage oder wenn du nicht erscheinst, berechnen wir nach den gesetzlichen Regeln zum Annahmeverzug (§ 615 BGB) ein Ausfallhonorar von 60 €. Können wir den Termin kurzfristig anderweitig vergeben, entfällt das Ausfallhonorar. Du kannst den Behandlungsvertrag jederzeit beenden.
So macht es lucar
In lucar legst du in den Preiseinstellungen eine Ausfallgebühr pro nicht wahrgenommenem Termin fest. Einen Termin, zu dem jemand nicht erschienen ist, markierst du als Ausfall und rechnest ihn mit der Position „Ausfallhonorar für nicht wahrgenommenen Termin" ab, getrennt von den GebüH-Leistungen. Die Gebühr wird nicht automatisch in deinen Behandlungsvertrag übernommen; lucar weist dich beim Ändern darauf hin, damit Einstellung und Vertragstext übereinstimmen.
Online gebuchte und bestätigte Termine können Patient:innen bis 24 Stunden vorher über den Link in ihrer Bestätigungs-E-Mail kostenlos stornieren oder umbuchen. Danach ist das über den Link nicht mehr möglich, und die automatische Terminerinnerung per E-Mail hilft, dass Termine gar nicht erst vergessen werden.
Open Beta bis einschließlich 30. September 2026 kostenlos und ohne Kreditkarte. Der reguläre Start ist für den 1. Oktober 2026 geplant. Ein kostenpflichtiges Abo entsteht nur durch deine ausdrückliche Tarifwahl; ohne deinen Abschluss gibt es keine automatische Belastung.
Quellen
- Bundesgerichtshof: Urteil vom 12.05.2022, III ZR 78/21 – Leitsätze b und c, Rn. 25–35
- Legal Tribune Online: BGH, Urteil vom 08.10.2020, III ZR 80/20 – Klausel zum Abbruch einer Mutter-Kind-Kur unwirksam, abgerufen am 15.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, § 615, § 627, § 305, § 307, abgerufen am 15.09.2026
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