Osteopathie abrechnen: GebüH, GVO, GOÄ analog oder Pauschale
Welche Abrechnungsarten es für osteopathische Behandlungen gibt, wer sie verwendet, was private Versicherung, Beihilfe und gesetzliche Kassen erwarten – mit Beispielrechnung.
Für osteopathische Behandlungen gibt es in Deutschland keine eigene amtliche Gebührenordnung. Wie eine Behandlung abgerechnet wird, hängt deshalb vor allem davon ab, wer behandelt: eine Ärztin, ein Arzt oder eine Person mit Heilpraktikererlaubnis. Dieser Ratgeber ordnet die vier üblichen Wege ein und zeigt an einer Beispielrechnung, was davon bei den Patient:innen ankommt.
Wer Osteopathie abrechnen darf
Osteopathie ist Heilkunde. Ausüben dürfen sie Ärzt:innen und Heilpraktiker:innen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2015 entschieden, dass auch Physiotherapeut:innen dafür eine Heilpraktikererlaubnis brauchen, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Welche Gebührenwerke infrage kommen, folgt aus dieser Berufszugehörigkeit.
Die vier Abrechnungswege
GebüH – für Heilpraktiker:innen
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) haben die deutschen Heilpraktikerverbände 1985 herausgegeben und 2002 in Euro neu aufgelegt. Es beruht auf einer Umfrage unter niedergelassenen Heilpraktiker:innen und ist nach eigener Aussage „keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen". Jede Ziffer hat einen Rahmen von–bis.
Die osteopathischen Behandlungen stehen in Kapitel 35, aufgeteilt nach Körperregion: 35.1 Unterkiefer, 35.2 Schultergelenke, 35.3 Handgelenke, Ober- und Unterschenkel, Vorderarme und Fußgelenke, 35.4 Schlüsselbeine und Kniegelenke, 35.5 Daumen, 35.6 Finger und Zehen. Dazu kommen allgemeine Leistungen wie Untersuchung (1) und Beratung (4, 5) sowie die chiropraktischen Ziffern 34.1 und 34.2. Alle Ziffern mit ihren Rahmen stehen in der Osteopathie-Ansicht des GebüH-Rechners.
Wichtig für die Praxis: Wurde das Honorar vorher nicht ausdrücklich vereinbart, darf die Patientin laut GebüH davon ausgehen, dass es sich im Rahmen der dort genannten Beträge bewegt. Wer darüber liegt, sollte das vor der Behandlung schriftlich vereinbaren.
GVO – Gebührenverzeichnisse für Osteopathie
Unter der Abkürzung GVO kursieren mehrere Verzeichnisse, etwa ein „Gebührenverzeichnis für Osteopathie analog der GOÄ" oder Fassungen einzelner Einrichtungen. Sie beschreiben osteopathische Leistungen feiner, zum Beispiel nach parietalen, viszeralen und kranialen Techniken. In den öffentlich einsehbaren Fassungen liegen die Beträge deutlich über dem GebüH, eine einzelne Position oft bei rund 80 €. Ein amtliches oder verbandsübergreifend einheitliches GVO gibt es nicht. Ob eine private Versicherung danach erstattet, entscheiden ihre Tarifbedingungen.
GOÄ analog – für Ärzt:innen
Ärztliche Osteopath:innen rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Weil osteopathische Leistungen dort nicht aufgeführt sind, werden sie nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog bewertet, also nach einer „nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen" Leistung. Der Berufsverband Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften (BDOÄ) veröffentlicht dafür Empfehlungen. Für Heilpraktiker:innen gilt die GOÄ nicht.
Pauschale oder Zeittakt
Manche Praxen berechnen einen festen Betrag pro Sitzung oder pro angefangener Zeiteinheit. Das ist zulässig, wenn es vorher vereinbart ist. Für die Erstattung ist eine Pauschale allerdings ungünstig. Private Versicherung und Beihilfe prüfen einzelne Leistungen, und schon das GebüH verlangt auf der Rechnung jede Einzelleistung mit Ziffer und Betrag. Eine Quittung über „1 Stunde Osteopathie" lässt sich keiner Ziffer zuordnen.
Was Versicherung, Beihilfe und Kasse erwarten
Private Krankenversicherung und Heilpraktiker-Zusatzversicherung. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK) können Versicherte Heilpraktiker:innen im Sinne des Heilpraktikergesetzes wählen, soweit der Tarif nichts anderes regelt. Wie viel erstattet wird und bis zu welchen Beträgen, steht im jeweiligen Tarif.
Beihilfe. Beihilfefähig sind Heilpraktikerleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung nur bis zu den Höchstbeträgen aus Anlage 2. Für Kapitel 35 liegen sie unter den GebüH-Höchstsätzen, zum Beispiel 21,00 € statt 26,00 € für 35.2 und 35.3. Die Beihilfe beschreibt 35.2 außerdem als „Schultergelenk und Wirbelsäule". Die Länder haben eigene Beihilfevorschriften, die abweichen können.
Gesetzliche Krankenkassen. Osteopathie ist keine Regelleistung. Seit dem Versorgungsstrukturgesetz 2012 können Kassen nach § 11 Abs. 6 SGB V zusätzliche Satzungsleistungen anbieten, und viele zahlen darüber einen Zuschuss. Die Bedingungen unterscheiden sich; typisch sind eine ärztliche Bescheinigung vor Beginn der Behandlung, ein Nachweis über eine umfassende osteopathische Ausbildung und die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder die Berechtigung dazu. Die Techniker Krankenkasse zahlt zum Beispiel 40 € je Sitzung für bis zu drei Sitzungen im Kalenderjahr (Stand März 2026). Welche Angaben auf der Rechnung stehen müssen, erklärt der Ratgeber Rechnung für die Kassenerstattung.
Ein Beispiel aus der Praxis
Eine Folgebehandlung bei Beschwerden im unteren Rücken mit Ausstrahlung ins Bein, abgerechnet nach GebüH zum jeweiligen Höchstsatz:
- 4 – Eingehende Beratung: 22,00 €
- 34.1 – Chiropraktische Behandlung: 18,00 €
- 35.2 – Osteopathische Behandlung (GebüH: Schultergelenke; Beihilfe: Schultergelenk und Wirbelsäule): 26,00 €
- 35.3 – Osteopathische Behandlung der Oberschenkel: 26,00 €
Summe: 92,00 €
Dieselben Positionen nach den Höchstbeträgen der Bundesbeihilfe: 18,50 € + 4,00 € + 21,00 € + 21,00 € = 64,50 €. Eine beihilfeberechtigte Patientin bekommt ihren Beihilfeanteil also höchstens aus 64,50 € berechnet, auch wenn die Rechnung vollständig im GebüH-Rahmen liegt. Den Rest trägt ihre private Restkostenversicherung nach deren Tarif oder sie selbst.
Viele Praxen gehen andersherum vor: Sie legen einen Betrag pro Sitzung fest und verteilen ihn auf die tatsächlich erbrachten Ziffern. Das funktioniert, solange jede Position im Rahmen bleibt und die Leistung wirklich erbracht wurde. Liegt der Wunschbetrag über dem, was die Ziffern hergeben, braucht es eine vorherige Honorarvereinbarung.
So macht es lucar
lucar rechnet nach GebüH ab, einschließlich der osteopathischen Ziffern aus Kapitel 35. Eine Abrechnung nach GVO bietet lucar nicht an, und für ärztliche Abrechnung nach GOÄ ist lucar nicht gebaut. Der vollständige Katalog mit 147 Ziffern ist hinterlegt; deine Preise legst du einmal fest, und Leistungen, die du oft zusammen abrechnest, speicherst du als Leistungskette.
Nach der Behandlung markierst du die Region auf der Body-Map, wählst die Diagnose und bekommst eine zur Körperregion passende Leistungskette vorgeschlagen, die du übernehmen oder anpassen kannst. Daraus entsteht die Rechnung mit Ziffer, Diagnose und Betrag, die per E-Mail an die Patientin oder den Patienten geht. Wie das im Einzelnen aussieht, steht unter Abrechnung für Osteopathie.
Open Beta bis einschließlich 30. September 2026 kostenlos und ohne Kreditkarte. Der reguläre Start ist für den 1. Oktober 2026 geplant. Ein kostenpflichtiges Abo entsteht nur durch deine ausdrückliche Tarifwahl; ohne deinen Abschluss gibt es keine automatische Belastung.
Quellen
- Die Deutschen Heilpraktikerverbände: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Neuauflage in Euro, gültig ab 01.01.2002 – Einführung, Allgemeine Grundsätze, Kapitel 34 und 35
- Bundesministerium der Justiz: Bundesbeihilfeverordnung, Anlage 2 – Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen, abgerufen am 15.09.2026
- Bundesministerium der Justiz: Gebührenordnung für Ärzte, § 6
- Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch V, § 11
- Berufsverband Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften: Abrechnungen, abgerufen am 15.09.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen MB/KK 2009, § 4
- Techniker Krankenkasse: Bedingungen für den Zuschuss zur Osteopathie, Stand 02.03.2026
- Verband der Osteopathen Deutschland: Behandlung und Kosten, abgerufen am 15.09.2026
- Wettbewerbszentrale: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, I-20 U 236/13
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